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| 18.03.2000 | Neue Zürcher Zeitung | fel. | Bestätigte Hanfpraxis gemäss Haschischverbot |
Aus dem Bundesgericht
Bestätigte Hanfpraxis gemäss Haschischverbot
fel. Lausanne, 17.März
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach das gesetzliche Haschischverbot das ganze Blatt der Hanfpflanze umfasst und nicht nur die für die Rauschmittelgewinnung wichtigen Blüten und Früchte. Ebenso hatte der Kassationshof in Strafsachen bereits im Jahre 1994 entschieden, doch war das Urteil (6S.546/1994) - im Gegensatz zum nun vorliegenden - nicht der amtlichen Sammlung der Leitentscheide veröffentlicht worden (6S.546/1999 vom 16. 11. 1994, NZZ vom 11. 3. 1995). Bestätigt wird im neuen Urteil eine bedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten für den Inhaber eines Ladens in Genf, der Hanfprodukte verkauft hatte, von denen er wusste, dass sie von einem Teil der Kunden als Rauschmittel konsumiert werden.
Urteil 6S.899/1999 vom 27. 1. 2000 - BGE-Publikation vorgesehen.
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