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| 14.12.1999 | Tages-Anzeiger | Gustav Hug-Beeli | Zweierlei Recht bei Drogen |
Zweierlei Recht bei Drogen
Zur Revision des Betäubungsmittelgesetzes
Im Hinblick auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes hat der Bundesrat bezüglich der Strafbestimmungen zwei Varianten zur Vernehmlassung gebracht. Variante 1 beinhaltet die materiellrechtliche Entkriminalisierung des Konsums und seiner Vorbereitungshandlungen für alle Betäubungsmittel. Variante 2 schlägt vor, nur den Konsum und die Vorbereitungshandlungen bei Cannabis materiellrechtlich zu entkriminalisieren und für den Konsum und die Vorbereitungshandlungen aller anderen Betäubungsmittel das Opportunitätsprinzip einzuführen.
Beide Varianten halten aber an der grundsätzlichen Strafbarkeit des Drogenkonsums für Kinder und Jugendliche fest. Diese unterschiedliche strafrechtliche Behandlung der Kinder und Jugendlichen einerseits und der Erwachsenen andererseits erstaunt und wirft verschiedene Fragen auf. Im schweizerischen Strafrecht findet sich keine einzige Strafnorm, die nur gegen Kinder und Jugendliche gerichtet ist, und dies dürfte wohl auch auf der ganzen Welt der Fall sein. Im Gegenteil werden im Strafrecht Kinder und Jugendliche gegenüber Erwachsenen privilegiert behandelt, indem entweder ganz von Strafe abgesehen wird oder der Grundsatz "Behandlung anstatt Strafe" zur Anwendung kommt. Es werden zwar Nikotin, Alkohol und Drogen z. B. in Schulen für Kinder und Jugendliche verboten. Dabei handelt es sich aber nur um eine Disziplinarmassnahme und nicht um Sanktionen im strafrechtlichen Sinne.
Das Strafrecht bezweckt den Schutz von Rechtsgütern wie Leben, Leib, Gesundheit, Eigentum, Ehre etc., es ist also gegen sozialschädliches Verhalten gerichtet. Der Revisionsentwurf des Bundesrates umschreibt die Rechtsgüter, welche durch das Betäubungsmittelgesetz geschützt werden sollen, nun ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1. Danach soll das Gesetz die Gesundheit des Einzelnen, die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Ordnung schützen sowie die Kriminalität bekämpfen.
Studiert man Variante 1 des Bundesrates, so stellt sich unweigerlich die Frage, inwiefern gefährdet ein 17-jähriger Kiffer (Jointraucher) seine oder die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Ordnung und warum ist dies bei einem 18-jährigen Heroinfixer nicht der Fall, oder einfacher gesagt, warum ist das Verhalten des 17-Jährigen strafwürdig und dasjenige des 18-Jährigen nicht? In diesem Zusammenhang muss sich wohl jeder besorgte Elternteil ernsthaft fragen: "Wie erkläre ich das nur meinem Kinde?"
GUSTAV HUG-BEELI, VIZEPRÄSIDENT AM BEZIRKSGERICHT ZÜRICH, ERSATZRICHTER AM OBERGERICHT
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