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| 15.06.1999 | Tages-Anzeiger | Thomas Isler | Zweiter Freispruch |
Zweiter Freispruch
Im bisher grössten Geldwäschereifall in der Schweiz kam es auch vor zweiter Instanz zu einem Freispruch.
Thomas Isler
Der 65-jährige Josef Oberholzer strahlte. Dann umarmte er seine Familienangehörigen, die der Urteilsberatung ebenso gespannt gefolgt waren wie er. Die Begründung lautete zwar anders als noch vor Bezirksgericht, das Resultat war jedoch dasselbe: "Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen."
Dem früheren Vizedirektor der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG, heute UBS) war vorgeworfen worden, für das kolumbianische Ehepaar Julio und Sheila Nasser über 15 Jahre lang auf zwei Nummernkonti der SBG Drogengelder verwaltet zu haben. Der Erlös aus dem Marihuanahandel, insgesamt etwa 50 Millionen Dollar, traf bis Mitte 1980 in der Schweiz ein. Danach floss kein neues Geld mehr auf die Konti.
Dank der kundigen Verwaltung Oberholzers schwoll das Vermögen bis Anfang der 90er-Jahre auf 150 Mio. Dollar an. Zwischen März 1992 und Juni 1993 - die Schweiz hatte inzwischen Geldwäscherei unter Strafe gestellt - transferierte Oberholzer einen Teil des verwalteten Vermögens auf andere Konti. Darin erblickte die Anklage die Geldwäscherei. Oberholzer, der Ex-Kundenberater für Lateinamerika, habe so den Zugriff auf das Geld "teils verunmöglicht, teils entscheidend erschwert und so die Einziehung der Gelder zumindest gefährdet", hiess es in der Anklageschrift. Der Bezirksanwalt forderte für Oberholzer zweieinhalb Jahre Gefängnis und 200'000 Franken Busse. Nasser ist in den USA wegen Drogenhandels zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
War das Bezirksgericht noch von einer - straflosen - fahrlässigen Geldwäscherei ausgegangen, so setzte das Obergericht gestern den Hebel noch früher an: Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei ist nur möglich, wenn das gewaschene Geld aus einer Straftat stammt, zum Beispiel aus dem Drogenhandel. Ist diese Tat verjährt, so kann gar keine Geldwäscherei mehr begangen werden. Genau zu diesem Resultat kam das Obergericht.
Die letzten Einzahlungen aus dem Marihuanageschäft der Nassers seien Mitte 1980 in der Schweiz eingetroffen, sagte die Referentin. Die Nassers hätten sich zwar später auf das lukrativere Kokaingeschäft verlegt, aus diesen Deals sei aber kein Geld mehr auf die Schweizer Konti geflossen. Bereits 1990 sei deshalb der Drogenhandel als Voraussetzung zur Geldwäscherei verjährt gewesen.
Die Ankläger prüfen nun, ob sie das Urteil akzeptieren wollen. Ein zum Prozess erschienener Vertreter der Bundesanwaltschaft liess durchblicken, dass er ein Präjudiz des Bundesgerichts begrüssen würde - um die Frage zu klären, welches Landesrecht bei der Verjährung anzuwenden sei. In der juristischen Lehre gehen die Meinungen dazu auseinander.
Provision am Fiskus vorbei
Oberholzer muss trotz des Freispruchs einen Teil der Kosten übernehmen, da er mit seiner arbeitsrechtlichen Unsorgfalt das Verfahren ausgelöst habe. Ausserdem dürften bei ihm happige Straf- und Nachsteuern fällig werden. Das Obergericht meldet dem Fiskus nämlich, was der Bankier damals anzugeben unterliess: Oberholzer hatte für die kulante Verwaltung der Nasser-Konti als Privatmann Provisionen von insgesamt 1,6 Millionen Franken kassiert.
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