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| 15.03.2001 | Neue Luzerner Zeitung | Manuela Specker | «Duft von Hanf ist gut gegen Asthma» |
Kriminalgericht
«Duft von Hanf ist gut gegen Asthma»
Die Duftsäckchen habe er des Duftes wegen verkauft und die Hanftaler zum Aufstellen. Das Kriminalgericht glaubt ihm kein Wort.
Manuela Specker
«Die Behauptung ist an Fadenscheinigkeit kaum zu überbieten und entbehrt jeglicher Glaubhaftigkeit»: Das Kriminalgericht hat einen 37-jährigen Mann zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und ihm eine Busse von 20000 Franken aufgebrummt, weil er illegale Hanfprodukte im Wert von insgesamt 1,736 Millionen Franken verkaufte. Illegal heisst: Der THC-Gehalt (Cannabis-Wirkstoff) betrug zwischen 9,5 und 15 Prozent. Erlaubt sind maximal 0,3 Prozent. Der Mann betrieb insgesamt drei Hanfläden: In der Stadt Luzern, in der Agglomeration und im Kanton Bern.
Preis sagt viel aus
Der Angeklagte sagt aus, er habe sehr wohl gewusst, dass er mit den Duftsäckchen und Hanftalern Produkte in Verkehr setzte, die als Betäubungsmittel gelten. Doch seien sie nicht zum Konsum gedacht «der Duft ist gut gegen Asthma.» Das Kriminalgericht verweist auf den Preis: 30 beziehungsweise 50 Franken waren für ein Duftsäckchen zu bezahlen, 50 beziehungsweise 100 Franken für einen Hanftaler. «Die Möglichkeit des Konsums als Betäubungsmittel ist der einzige Grund, weshalb die fraglichen Produkte derart teuer verkauft werden konnten.» Dem Angeklagten half auch der Hinweis auf den Säckchen nichts, dass der Inhalt nicht eingenommen oder geraucht werden dürfe. Das Kriminalgericht hält in seiner Urteilsbegründung fest, dass solche «Warnungen» in der betreffenden Branche gang und gäbe seien. Gegen den 37-jährigen Hanfladen-Betreiber, der zuvor als Monteur angestellt war, sprach auch ein Aushang, auf dem er die Kunden bat, die «Duftsäckchen in eurem Interesse jeweils in den Abfall zu werfen und nicht auf den Trottoirs liegen zu lassen.» Zudem habe er in seinen Hanfläden nicht nur Hanfprodukte angeboten, sondern auch Utensilien für den Konsum wie Wasserpfeifen und so genannte Chillums.
Immer noch illegal
Der Angeklagte nahm an, der Verkauf von Hanfprodukten sei legal, da er seine Firma ohne weiteres ins Handelsregister eintragen konnte und von der Polizei die Auskunft erhielt, der Betrieb eines Hanfladens sei nicht bewilligungspflichtig und nicht verboten. In der Tat sind der Betrieb eines Hanfladens und der Verkauf von Hanfprodukten nicht von vorneherein verboten. Erlaubt sind aber nur jene Hanfprodukte, die sich nicht zum Konsum als Betäubungsmittel eignen.
In der Öffentlichkeit und in den Medien wird immer wieder heftig über die Frage diskutiert, ob der Handel und der Konsum von Cannabisprodukten legalisiert werden soll oder nicht. Gerade deshalb dürfe heute vorausgesetzt werden, dass solche Handlungen nach geltender Rechtslage immer noch illegal sind, hält das Kriminalgericht in seiner Urteilsbegründung fest.
Verkauf soll strafbar bleiben
Trotz Revision des Betäubungsmittelgesetzes sieht sich das Kriminalgericht nicht dazu verlanlasst, «von der klaren und aktuellen bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen». Im Zentrum der Revision steht die Straffreiheit des Kiffens. Straffrei würde demnach auch die Beschaffung und der Anbau allerdings nur zum Eigenkonsum. Der Verkauf von Cannabis soll strafbar bleiben.
Das Verschulden des Angeklagten wiege nicht leicht und sei ungeachtet der laufenden Diskussionen über die Legalisierung von Cannabisprodukten keineswegs zu bagatellisieren. Zu Gunsten des Angeklagten wirke sich aus, dass er in Bezug auf Art und Umfang eines Handelns mit Hanfprodukten geständig sei. Inzwischen habe er alle drei Hanfläden geschlossen.
Kein «typischer Drogendealer»
Da es sich bei ihm nicht um einen «typischen Drogendealer» handle und er ausschliesslich Hanfprodukte verkaufte, die nicht dazu geeignet sind, die Gesundheit vieler Menschen in eine ernstliche Gefahr zu bringen, sei eine bedingte Gefängnisstrafe von zwölf Monaten und eine Busse von 20000 Franken angemessen.
Zudem werde eine Ersatzforderung des Staates in der Höhe von 100000 Franken erhoben, denn der Grossteil des Erlöses aus den Drogengeschäften ist nicht mehr vorhanden. Grund: Der Angeklagte hatte nach Eröffnung des Untersuchungsverfahren innert kurzer Zeit 210000 Franken von verschiedenen Bankkonti abgehoben.
Im Untersuchungsverfahren wurden ausserdem 50000 Franken an Deliktserlös beschlagnahmt, der dem Staat verfällt, sofern das Urteil rechtskräftig ist es wurde Appellation eingelegt.
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